Ihme Pflege & Betreuung
Pflege & Betreuung aus Überzeugung

Finanzierung über die Pflegekasse

 

1. Finanzierung über die Pflegeversicherung (SGB XI)

 

Die Pflegeversicherung finanziert pflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen für Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5). Die Abrechnung erfolgt über sogenannte Leistungskomplexe (LKs), oder eine zeitabhängige Vergütung, abhängig vom jeweiligen Bundesland und den abgeschlossenen Vergütungsverträgen.

 

Leistungskomplexe (LK) und Vergütung
Pflegeleistungen werden oft in Leistungskomplexen (z. B. LK 1: „Große Körperpflege“, LK 15:
 „Hauswirtschaftliche Versorgung“) abgerechnet. Die Pflegekassen zahlen einen festgelegten Betrag pro Leistungskomplex

Diese Beträge werden mit den Pflegekassen verhandelt und sind im Versorgungsvertrag geregelt.
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI
Versicherte mit Pflegegrad erhalten ein monatliches Budget für Sachleistungen:

  • PG 2: 796,00 €
  • PG 3: 1497,00 €
  • PG 4: 1859,00 €
  • PG 5: 2299,00 €

Stand 01.01.2025

Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1) haben Anspruch auf 125,00 € pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Dieser Betrag kann für hauswirtschaftliche Hilfen oder Betreuung genutzt werden.
Voraussetzung: Der Pflegedienst muss für niedrigschwellige Entlastungsleistungen anerkannt sein.

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Falls die private Pflegeperson verhindert ist, gibt es bis zu 1.685,00 € pro Jahr für eine Ersatzpflege.
Der Pflegedienst kann diese Leistung direkt mit der Pflegekasse abrechnen.