Finanzierung über die Pflegekasse
1. Finanzierung über die Pflegeversicherung (SGB XI)
Leistungskomplexe (LK) und Vergütung
Pflegeleistungen werden oft in Leistungskomplexen (z. B. LK 1: „Große Körperpflege“, LK 15:
„Hauswirtschaftliche Versorgung“) abgerechnet. Die Pflegekassen zahlen einen festgelegten Betrag pro Leistungskomplex
Diese Beträge werden mit den Pflegekassen verhandelt und sind im Versorgungsvertrag geregelt.
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI
Versicherte mit Pflegegrad erhalten ein monatliches Budget für Sachleistungen:
- PG 2: 796,00 €
- PG 3: 1497,00 €
- PG 4: 1859,00 €
- PG 5: 2299,00 €
Stand 01.01.2025
Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1) haben Anspruch auf 125,00 € pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Dieser Betrag kann für hauswirtschaftliche Hilfen oder Betreuung genutzt werden.
Voraussetzung: Der Pflegedienst muss für niedrigschwellige Entlastungsleistungen anerkannt sein.
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Falls die private Pflegeperson verhindert ist, gibt es bis zu 1.685,00 € pro Jahr für eine Ersatzpflege.
Der Pflegedienst kann diese Leistung direkt mit der Pflegekasse abrechnen.